Satzung

Satzung des Tourismusverbands Allgäu/Bayerisch-Schwaben e.V.

Diese Ausfertigung enthält die von den Mitgliederversammlungen vom 28. Mai 1960, 25. März 1966, 17. April 1970, 7. Mai 1971, 2. Mai 1973, 13. April 1978, 19. Mai 1981, 7. Mai 1990, 17. April 1991, 19. Juni 1996, 25. November 1999 und am 24. November 2003 beschlossenen Änderungen der Satzung.

§ 1 Name und Sitz des Verbands

Der Verband führt den Namen „Tourismusverband Allgäu/Bayerisch-Schwaben e.V.“ Er ist eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Augsburg. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den Regierungsbezirk Schwaben. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Verband seine Tätigkeit auch auf Gebiete erstreckt, die außerhalb des Regierungsbezirks liegen und den touristischen Anschluss an den Verband wünschen.

§ 2 Zweck des Verbands

  Zweck des Verbands ist, alle Maßnahmen zu fördern, die der positiven Tourismusentwicklung und der Verbesserung der rahmenbedingungen und der Infrastruktur für den Tourismus im Verbandsgebiet dienen; dazu gehört auch die Förderung von Kultur- und Brauchtumspflege.
    Der Verband arbeitet auf gemeinnütziger Grundlage und dient über seine Mitglieder überwiegend und unmittelbar der Allgemeinheit. Die Tätigkeit im Verband ist ehrenamtlich mit Ausnahme des hauptamtlich angestellten Personals der Geschäftsstelle.
    Der Verband berät seine Mitglieder in allen Angelegenheiten des Tourismus und wirkt bei der Aus- und Fortbildung des Personals mit.
    Im Einzelnen wird sich der Verband bemühen, die Fortentwicklung des Tourismus in seinem Gebiet durch geeignete Maßnahmen der Werbung und der Absatzförderung zu fördern, die Verkehrsverhältnisse zu verbessern, die Interessen des Tourismus in seinem Gebiet gegenüber allen in Betracht kommenden Stellen nachhaltig zu vertreten und mit den überregionalen Tourismusorganisationen partnerschaftlich unter Berücksichtigung der regionalen Erfordernisse zusammenzuarbeiten. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verband eine Gesellschaft des Handelsrechts gründen oder sich daran beteiligen.

§ 3 Mitglieder

Als Mitglieder können in den Verband aufgenommen werden

a) Ordentliche Mitglieder:
Örtliche und regionale Träger der Tourismusinteressen (Landkreise, Gemeinden, kommunale und privatrechtliche Tourismusinstitutionen, Verkehrsvereine, Kurvereine).

b) Fördernde Mitglieder:
Alle natürlichen und juristischen Personen, welche bereit sind, die Zwecke und Aufgaben des Verbands unmittelbar durch beitragsleistung zu fördern.

c) Ehrenmitglieder:
Personen, die durch die Verbandsversammlung hierzu ernannt werden.

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet nach schriftlicher Kündigung spätestens am 30.9. zum Ende des darauffolgenden Geschäftsjahres. Zu diesem Zeitpunkt erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds mit Ausnahme der Pflicht zur Bezahlung rückständiger Beiträge.

Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, nachdem ihm Gelegenheit zu persönlicher Stellungnahme gegeben worden ist. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen Beschwerde an die Verbandsversammlung erheben. Das gleiche Recht steht einem Antragsteller zu, dessen Aufnahmegesuch abgelehnt wurde.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder sind berechtigt, die Vermittlung und Beratung des Verbandes in Anspruch zu nehmen. Sie sind verpflichtet, den Verband in seinen Bestrebungen zu unterstützen und ihm die erforderlichen Auskünfte zu geben.  
    Die Mitglieder können sich im Benehmen mit dem Verband zu gebietlichen Arbeits- oder Interessengemeinschaften zusammenschließen. Sie sollen dabei darauf hinwirken, daß sich auch diese Gemeinschaften der Beratung des Verbandes bedienen und dessen Bestrebungen und Grundsätze verfolgen.
    Die Mitglieder haben laufende Jahresbeiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten.

§ 5 Organe des Verbands

Organe des Verbands sind

a) die Verbandsversammlung (Mitgliederversammlung gemäß § 32 BGB),

b) der Vorstand,

c) der Marketingausschuss, der sich jeweils in eine Marketinggruppe "Süd" und "Nord" gliedert. Die Marketinggruppe "Süd" entspricht dem Marketingausschuss der Allgäu Marketing GmbH.

§ 6 Verbandsversammlung

Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Verbandsversammlung vom 1. Vorsitzenden einzuberufen.

Außerordentliche Verbandsversammlungen müssen stattfinden, wenn der Vorstand oder mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder eine solche schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragen.

Eine Verbandsversammlung muss mindestens 10 Tage vor dem festgesetzten Zeitpunkt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Ausnahmen siehe §§ 10 und 11.

Der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung unterliegen:

a) Jahresbericht

b) Jahresrechnung, Prüfung und Entlastung des Vorstandes

c) Haushaltsplan- und Beitragsfestsetzung

d) Wahl der Verbandsorgane (alle drei Jahre)

e) Entscheidung über Anträge, die mindestens drei Tage vor der Verbandsversammlung schriftlich bei der Verbandsgeschäftsstelle eingereicht wurden

f) allenfalls notwendige Ersatzwahl zu den Verbandsorganen

g) Wahl der Rechnungsprüfer (alle drei Jahre)

Über die Verhandlungen der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Stimmrecht

In der Verbandsversammlung sind die ordentlichen Mitglieder nach Maßgabe ihres Beitrags stimmberechtigt; die Zahl der Stimmen der ordentlichen Mitglieder richtet sich nach der Höhe des Jahresbeitrags. Je angefangene € 2 500,-- Gesamtbeitrag - bedeuten eine Stimme; kein Mitglied erhält mehr als 40 Stimmen.

Die Zahl der Stimmen, über die ein Mitglied nach seiner Beitragsleistung verfügt, wird von der Geschäftsstelle des Verbandes festgesetzt und dem Mitglied mitgeteilt. Das Stimmrecht der Mitglieder, die länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, ruht. Ehrenmitglieder und Außerordentliche Mitglieder sind nur für ihre Person stimmberechtigt.

§ 7 Vorstand

    Der Vorstand besteht aus
    a) dem ersten Vorsitzenden,
    b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem Schatzmeister,
    d) dem hauptamtlichen Geschäftsführer, der zugleich die Funktion des Schriftsführers wahrnimmt,
    e) den 16 Beisitzern bzw. deren Vertretern im Verhinderungsfall sowie einem Vertreter der DB Reise & Touristik AG
    f) Vertreter der Marketinggruppen "Nord" bzw. "Süd" können themenbezogen kooptiert werden.
    Die Vorstandsmitglieder werden von der Verbandsversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    Wird nun die Wahl einzelner Vorstandsmitglieder notwendig, so werden diese im Wege der Ergänzungswahl für den Rest der Wahlzeit der übrigen Vorstandsmitglieder gewählt. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden; jeder ist allein vertretungsberechtigt.
    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser können die Aufgaben zwischen engerem Vorstand (§ 7 Abs. 1 Ziff. a bis d) und den Beisitzern weiter aufgeteilt werden; einzelnen Mitgliedern des Vorstands können Sonderaufgaben übertragen werden.
    Der Vorstand kann einen Fachbeirat berufen, der beratende Funktion hat.
    Der Vorstand hat die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten und zu vollziehen. Zu seinen Aufgaben gehören ferner:
    a) Aufstellung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans,
    b) Vorlage der Jahresrechnung,
    c) Bestimmung der Schwerpunkte der Verbandsarbeit und Koordinierung der Arbeit mit anderen, an der Förderung des Fremdenverkehrs beteiligten Organisationen,
    d) Beschlussfassung über sonstige wichtige Geschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Verbandsversammlung vorbehalten werden,
    e) Bestellung des Geschäftsführers.
    Der Vorstand kann im Rahmen seiner Aufgaben (insbesondere nach Ziff. 4c) über die haushaltsmäßigen Mittel hinaus für den Verband Verpflichtungen eingehen, soweit deren Deckung gesichert ist.
    Die Sitzungen des Vorstands finden auf vorhergehende schriftliche Einladung mit Angabe der Tagesordnung nach Bedarf statt.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sechs Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
    In Eilfällen kann der Vorstand auch schriftliche Beschlüsse fassen (Umlaufverfahren). Ist eine Funktion im Verband verbunden mit einem kommunalen oder sonstigen öffentlichen Amt, so endet die Tätigkeit im Verband mit der Beendigung des betreffenden Amtes.

§ 8 Marketingausschuss

    Der Marketingausschuss hat ausschließlich beratende Funktion
    a)Die Marketinggruppe "Nord" im Marketingausschuss wird durch die Verbandsversammlung bestellt und besteht aus bis zu sieben Mitgleidern, sowie deren Stellvertreter im Verhinderungsfall.
    b) Zu Mitgliedern des Ausschusses sollen Persönlichkeiten bestellt werden, die für die Tätigkeit im Ausschuss entsprechende fachliche Kenntnisse mitbringen.
    c) Die Leitung des Marketingausschusses obliegt dem Geschäftsführer.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzungen bedürfen der 2/3 Stimmenmehrheit der Verbandsversammlung.

§ 11 Auflösung des Verbands

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Versammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Einladung muss den Mitgliedern per Einschreiben vier Wochen vor dem Termin zugestellt werden. Beschließt die Versammlung die Auflösung des Verbandes, so ist das vorhandene Vermögen dem Bezirk Schwaben zur Förderung gemeinnütziger Zwecke des schwäbischen Tourismus zuzuführen.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Verbandsversammlung am 17.3.1951 in Kempten beschlossen und zuletzt am 24.11.2003 von der Mitgliederversammlung geändert. Sie tritt mit Eintrag der Änderung beim Amtsgericht Augsburg in Kraft.

17.10.2003
j/m